Satzung...

...des HiCAD Userclub Süddeutschland e. V.
vom 10. Juli 2001
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I

Allgemeine Bestimmungen

§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "HiCAD Userclub Deutschland e.V.".
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn eingetragen.
§2
Zweck
Zweck des Vereins ist das gemeinsame Austauschen von Erfahrungen mit der CAD-Software HiCAD und dem EDM-System HELiOS der Herstellerfirma ISD Software- und Systeme GmbH (im Folgenden ISD genannt) und damit zusammenhängend das gemeinsame Auftreten gegenüber der Herstellerfirma und die Veranstaltung von Usertreffen, Workshops und Schulungstagen.
§3
Mitgliederbeiträge
Jedes Mitglied hat einen festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beiträge dürfen lediglich zur Förderung der
satzungsgemäßen Ziele des Vereins verwendet werden. Die Vorstandsmitglieder haben während der Amtsdauer, zur Anerkennung ihrer aufgewendeten Zeit, keine Mitgliederbeiträge zu zahlen.
§4
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der
Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

II

Mitgliedschaft

§5
Zuggehörigkeit zum Verein
Der Kreis der Mitglieder setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern zusammen. Ein ordentliches Mitglied ist, wer nach Möglichkeit an den Treffen und Veranstaltungen teilnimmt, eine HiCAD- / HELiOS-Lizenz erworben hat und den Mitgliederbeitrag bezahlt.
§6
Rechte
Ordentliche Mitglieder haben das Stimm- und das aktive und passive Wahlrecht.
§7
Pflichten
Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Der volle Beitrag ist für jedes angefangene Jahr der Mitgliedschaft zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird jährlich an der Jahreshauptversammlung festgelegt. Das Wirtschaftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. Zur Abdeckung außerordentlicher Aufwendungen, die nicht durch die Beiträge beglichen werden können, kann die Jahreshauptversammlung zusätzliche Umlagen beschließen, die auf ein Geschäftsjahr begrenzt sind und die Höhe eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.
§8
Ausschluss und Kündigung
Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern geschieht durch Beschluss des Vorstandes. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses trotz Mahnung den jährlichen Beitrag nicht leistet. Im übrigen kann das Mitglied ohne Begründung ausgeschlossen werden, wenn zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder anlässlich einer Jahreshauptversammlung zustimmen, wobei mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sein muss. Austrittsgesuche können jederzeit schriftlich gestellt werden. Vorstandsmitglieder dürfen nur per Jahreshauptversammlung aus dem Verein austreten.

III

Organisation

§9
Organe
Die Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung
b) der Vorstand
§10
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet einmal jährlich statt. Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist für die Einberufung der Jahreshauptversammlung mindestens vier Wochen im Voraus zuständig. Die Einladung erfolgt  schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes oder auf ein schriftliches Begehren von 10 % der Mitglieder zusammen. Einem solchen Begehren ist innerhalb vier Wochen durch den Vorstand stattzugeben.
§11
Zuständigkeiten
Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für folgende Sachgeschäfte und Aufgaben:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Kassenberichte und Bericht der Kassenprüfer
c) Festsetzung des Budgets
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Der Vorstand besteht aus vier ordentlichen Mitgliedern und wird von der Jahreshauptversammlung gewählt.
§12
Anträge an die Jahreshauptversammlung
Jedes Mitglied ist berechtigt, bis spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich Anträge einzureichen. Anträge mit satzungsänderndem Charakter sind hiervon ausgenommen.
§13
Abstimmungsverfahren
Der 1. Vorsitzende bringt zunächst angefallene Anträge zur Abstimmung. Danach ist über die Anträge abzustimmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen sind nur mit zweidrittel Mehrheit möglich.
§14
Vorstand
Der Vorstand ist in allen Belangen zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.

1.) Der Vorstand besteht aus dem:
     1. Vorsitzender: Er leitet den Verein und vertritt die 
                           Anliegen der Mitglieder gegenüber der ISD.
     2. Vorsitzender: Er vertritt und unterstützt den 
                           1. Vorsitzenden bei der Leitung des 
                           Vereins und vertritt die Anliegen der 
                           Mitglieder gegenüber der ISD.
     3. Vorsitzender: Er besorgt die Sekretariatsarbeiten, 
                           führt das Protokoll und erstellt 
                           das Mitgliederverzeichnis.
     4. Vorsitzender: Er führt die Beitragskontrolle und 
                           verwaltet die finanziellen Mittel des Vereins.

2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden alleine oder durch den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 3. Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

3.) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandesämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

4.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist im Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

5.) Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstands.
§15
Beurkundung der Beschlüsse
Von jeder Mitgliederversammlung und von jeder Vorstandsitzung ist ein Protokoll anzufertigen, dass von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§16
Besondere Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
§17
Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

IV

Schlussbestimmungen

 
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 1. Dezember 2004 geändert und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Neckarsulm, den 1. Dezember 2004
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